Covid-19

Maßnahmen gegen die Corona-Krise

Initiativen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise

Im Rahmen des „Lockdown light“ hat die Bundesregierung, zusätzlich zur bereits bestehenden Überbrückungshilfe, weitergehende finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Nachfolgend ein zusammenfassender Überblick über die derzeit bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten und ein Ausblick auf bereits angekündigte, weitere Wirtschaftshilfen.

 

Überblick Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Die sog. „Novemberhilfe“ richtet sich explizit an diejenigen Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige, die direkt, indirekt oder mittelbar von dem zweiten Lockdown (seit dem 02.11.2020) betroffen sind.

Bei der Novemberhilfe handelt es sich – anders als bei der Überbrückungshilfe – nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss, sondern um eine unbürokratische Sonderunterstützung, die sich am tatsächlich erzielten Umsatz des Monats November 2019 bzw. am durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 orientiert und konkrete Umsatzausfälle in Folge des Lockdowns kompensieren soll.

 

Wer ist antragsberechtigt?

In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses und der Länder am 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene).

Auch Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind ebenfalls antragsberechtigt (indirekt Betroffene).

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen (mittelbar Betroffene).

Wie verläuft das Antragsverfahren?

Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung erfolgt – wie bei der Überbrückungshilfe – über sog. „prüfende Dritte“ (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über eine speziell für diesen Zweck eingerichtete Online-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Hiervon ausgenommen sind Solo-Selbständige, die im Rahmen der Novemberhilfe lediglich einen Förderhöchstsatz von 5.000 Euro beantragen können. Sie sind berechtigt, den Antrag auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten selbst zu stellen, benötigen dafür allerdings ein ELSTER-Zertifikat.

Anträge auf Novemberhilfe können seit dem 25.11.2020 gestellt werden. Besondere Nachweise und Unterlagen sind der Antragstellung nicht beizufügen. Die Kosten für einen prüfenden Dritten sind vom Antragsteller zu tragen.

Wie hoch ist die Zuschusshöhe und die Auszahlung?

Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75% des im November 2019 erzielten Umsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

Solo-Selbständige haben bei der Bezugsgröße ein zusätzliches Wahlrecht:

  • Monatsbezogene Vergleichsbetrachtung (Novemberumsatz 2020 zum Novemberumsatz 2019)

oder

  • Jahresbezogene Vergleichsbetrachtung (durchschnittlicher Monatsumsatz im Jahr 2020 zum durchschnittlichen Monatsumsatz 2019)

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können bei der Ermittlung der Bezugsgröße unter folgenden Alternativen wählen:

  • durchschnittlicher Oktoberumsatz 2020

oder

  • durchschnittlicher Monatsumsatz seit der Gründung

Für alle Berechnungen wird jedoch auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zunächst gibt es unmittelbar nach der Antragstellung eine Abschlagszahlung (für Solo-Selbständige bis zu 5.000 Euro, für andere Unternehmen bis zu 50.000 Euro).
  2. Im Anschluss an die Abschlagszahlungen wird dann das Verfahren zur regulären Auszahlung gestartet und eine weitere Auszahlung erfolgt dann in der jeweils bewilligten Höhe.

Die Abschlagszahlungen werden von der Bundeskasse ausgezahlt. Die weiteren Auszahlungen der darüberhinausgehenden Zuschussbeträge bzw. die Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen, starten im Januar 2021 durch die Bewilligungsstellen der Länder.

Wie können die Zuschüsse verwendet werden?

Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch der Soforthilfe im Frühjahr 2020) wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Selbständige den Zuschuss insbes. auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.

Werden bereits gezahlte Unterstützungsleistungen angerechnet?

Sofern für den November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen genutzt werden (z.B. Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld), werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet.

Eine Besonderheit gilt für Unternehmen, die trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielen. Diese werden bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Bis wann muss der Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden?

Der Antrag auf Novemberhilfe ist bis zum 31.01.2021 zu stellen.

Unterliegt die Novemberhilfe der Steuerpflicht?

Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Überprüfung?

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Diese erfolgt – ebenso wie die Antragstellung – über den prüfenden Dritten, in digitaler Form über das Online-Portal des Bundes. Der prüfende Dritte hat die Schlussabrechnung für den Antragssteller spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung. Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung die endgültigen Umsatzzahlen und Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Für den Fall, dass der Antragsteller dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für ihn nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe vollständig zurückzuzahlen. Im Fall von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung und ist somit auch keine Nachzahlung möglich.

Wie können die Umsatzausfälle im Dezember aufgrund der Verlängerung der Schließungen aufgefangen werden?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November 2020 wird aufgrund der Ausweitung der angeordneten Schließungen verlängert. Mittels der sog. „Dezemberhilfe“ soll sichergestellt werden, dass auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember 2020 von diesen Schließungen betroffene Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes des Monats Dezember 2019 als Hilfe zur Verfügung stehen.

Die Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ändert sich gegenüber der Novemberhilfe nicht. Auch mit der Dezemberhilfe werden bis zu 75% des Umsatzes aus dem Monat Dezember 2019 anteilig für die Anzahl der Tage der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Auch die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird über die Online-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) über einen sog. prüfenden Dritten (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) erfolgen. Solo-Selbständige, die eine Förderung von nicht mehr als 5.000 Euro beantragen sind auch im Rahmen der Dezemberhilfe berechtigt, mit ihrem ELSTER-Zertifikat den Antrag ohne prüfende Dritte zu stellen.

Da die Antragstellung sich derzeit noch in Vorbereitung befindet, kann derzeit noch keine Aussage darüber getroffen, ab wann eine Antragsstellung auf Dezemberhilfe möglich ist.

 

Überblick Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III

Die sog. „Überbrückungshilfe I“ für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunktur-Paketes. Da die Antragsvoraussetzungen sehr hoch waren, wurde allerdings nur ein Bruchteil der bereitgestellten Mittel abgerufen. Daher wurde der Förderzeitraum um eine zweite Phase für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Bei der sog „Überbrückungshilfe II“ wurden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Wichtig: Auch wenn Unternehmen in der 1. Phase der Überbrückungshilfe nicht begünstigt waren, könnten diese in der 2. Phase Überbrückungshilfe erhalten!

 

Wer ist antragsberechtigt?

Das Hilfsprogramm begünstigt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Pandemie-Maßnahmen besonders stark betroffen sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber den Vorjahreszeitraum

Der Antragsteller darf sich zudem zum Stichtag 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und es muss ein Gewerbeschein vorliegen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Die folgenden Fixkosten sind förderfähig und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – gefördert werden:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
    Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasing-Raten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (inkl. EDV)
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten gefördert.
  • Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser ist wie folgt bemessen:

  • Umsatzeinbruch > 70%             Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50% bis 70% Erstattung von 60% der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 31% bis 49% Erstattung von 40% der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 %             Keine Erstattung

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 Euro erhalten. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht.

Wie verläuft die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe II ist nur durch sog. prüfende Dritte (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) möglich. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

Bis wann muss der Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt werden?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember ist bis zum 31.01.2021 zu stellen.

Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Überprüfung?

Sowohl die Voraussetzungen der Beantragung als auch die Höhe der Förderung werden im Rahmen einer sog. „Schlussabrechnung“ verifiziert. Diese Schlussrechnung muss ebenfalls durch einen prüfenden Dritten erfolgen.

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, ist eine Rückzahlung zu leisten. Sollte sich ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.

Die Kosten für den prüfenden Dritten sind für beide Phasen (Antragstellung und Schlussabrechnung) vom Antragsteller zu tragen. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich anteilig – wie andere förderfähige Fixkosten – erstattungsfähig.

Unterliegt die Überbrückungshilfe II der Steuerpflicht?

Die Überbrückungshilfe II unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Da der Überbrückungshilfe II kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Wie kann die Überbrückungshilfe II verwendet werden?

Die Mittel aus der Überbrückungshilfe II sind zweckgebunden und ausschließlich für die Bedienung der förderfähigen Fixkosten bestimmt. Die Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von den anteiligen Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer), Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden durch die Überbrückungshilfe II nicht abgedeckt.

Kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe II neben dem Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden?

Eine Antragstellung sowohl auf Überbrückungshilfe II als auch auf Novemberhilfe ist grundsätzlich möglich. Im Fall einer Bewilligung werden die jeweiligen Förderungen allerdings angerechnet.

Wie können die Umsatzausfälle im Dezember aufgrund der Verlängerung der Schließungen aufgefangen werden?

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach dem Dezember 2020 nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die Überbrückungshilfemaßnahmen in Form der sog. Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 zu verlängern und deutlich auszuweiten.

Welche Ausweitungen bringt die Überbrückungshilfe III?

Trotz der weiter gefassten Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020) sind immer noch viele Wirtschaftsbereiche leer ausgegangen. Diesem Umstand soll nun in der Überbrückungshilfe III in besonderem Maße Rechnung getragen werden.

 

„November-Fenster“ und „Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe

Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November und/oder Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

So wird Unternehmen geholfen, die von den Schließungen im November und Dezember 2020 getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.

Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30% Umsatzrückgang seit April 2020.

 

Höherer Förderbetrag

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.

 

Ausweitung der Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung wird durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet. Nun sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

 

Förderung von Solo-Selbständigen

Da Solo-Selbständigen meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog nachweisen können und bisher von der Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II kaum profitiert haben, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen.

Mittels der sog. „Neustarthilfe“ können betroffene Solo-Selbständigen einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss beantragen. Solo-Selbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

 

Erweiterter Umfang erstattungsfähiger Kosten

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Anstrengungen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen in Höhe von bis zu 20.000 Euro.

Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgütern

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50% als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft und per Kredit oder aus Eigenkapitalmitteln finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

Ab wann kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Wie bei der Dezemberhilfe befindet sich das Antragsportal noch im Aufbau. Ein Zeitpunkt, ab wann eine Antragstellung möglich sein wird, kann daher gegenwärtig noch nicht benannt werden.

 

Unterlagen & Links zur Bewältigung der Corona-Krise

Unterlagen

Offizielle Informationsunterlagen zu geplanten Maßnahmen, neuen Gesetzen und Verordnungen, die aufgelegt wurden, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einzudämmen und die Konjunktur zu beleben.

Unterlagen des Bundes

Unterlagen des Bundeslands Baden-Württemberg

Unterlagen zur Bewältigung der Corona-Krise

 

Formulare

Nützliche Formulare, Anträge und Bescheinigungen mit denen – je nach Sachlage – Privathaushalte, abhängig Beschäftigte, Selbständige oder kleine und mittelständische Unternehmen während der Corona-Krise Unterstützung oder Erleichterungen beantragen können

Formulare zur Bewältigung der Corona-Krise

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